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verpackungsprofis

1. Geltung

1.1. Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Verkäufers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer als Zusatz zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bestätigt werden. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind für den Käufer bindend, sobald er von ihnen Kenntnis genommen hat oder ihm die Möglichkeit der Kenntniserlangung gewährt wurde. Maßgeblich ist grundsätzlich die aktuelle Fassung. Falls diese dem Käufer noch nicht zur Kenntnis gelangt ist und er auch keine Möglichkeit der Kenntniserlangung hatte, gilt ersatzweise die Fassung seines Kenntnisstandes.

2. Preise

2.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der Bestellung geltenden Preise allein maßgeblich. Diese gelten auch, wenn der Käufer diese vor Bestellung nicht angefordert und daher von ihnen keine Kenntnis hat. Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk.

2.2. Kosten der Druckvorbereitung und insbesondere der Herstellung von Klischees, Walzen o. ä. werden, soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, gesondert berechnet.

3. Angebot und Abschluss

3.1. Sämtliche Angebote, auch die in Katalogen und sonstigen Verkaufsunterlagen sowie - soweit nicht anders gekennzeichnet - im Internet enthaltenen Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Angabe eines Angebots zu verstehen. 

3.2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingemäß ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. 

3.3. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

3.4. Aufträge für Sonderanfertigungen, die von uns schriftlich bestätigt sind und Sonderbestellungen können vom Käufer grundsätzlich nicht mehr annulliert werden.

4. Lieferfristen und Verzug

4.1. Abgegebene Lieferfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet, nur als annähernd vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten. Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.2. Sofern für eine Auftragsabwicklung Muster- oder Korrekturvorlage erforderlich oder vereinbart ist, beginnt die Lieferfrist erst mit dem Tage des Eingangs der endgültigen Muster- oder Korrekturfreigabe bzw. Druck- oder Anfertigungsgenehmigung. Fixtermine verschieben sich um die Zeit, in der der Käufer einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.

4.3 Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler und internationaler Behörden, sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der verkauften Produkte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht, kann der Käufer zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Diese Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten. Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, gerät er nicht in Verzug, bevor es selbst beliefert wurde. Im Übrigen kann er sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages bei Nichtverfügbarkeit der Ware lösen. Sofern er den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine evtl. bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers unverzüglich erstattet.

5. Versand

5.1. Versandweg und -mittel sind, soweit nicht anders vereinbart, der Wahl des Verkäufers überlassen. Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 447 BGB), und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

5.2. Warenrücksendungen dürfen nur mit unserer vorherigen Genehmigung vorgenommen werden. Grundsätzlich nicht rücknahmefähig sind Sonderbestellungen und -anfertigungen. Die Rücksendung hat in jedem Fall in kompletter Originalverpackung frei Empfänger zu erfolgen. Handlingkosten können berechnet werden.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, in Euro zzgl. Versandkosten und MwSt. Eventuelle Skontizusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. Barzahlungen sind nur an bevollmächtigte Kassierer zu leisten. Bei Zahlungen nach Fälligkeit werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Rechte, insbesondere für durch Zahlungsverzug entstehenden Schaden, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 286, 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet. 

6.2. Die Forderungen des Verkäufers werden unabhängig sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten und Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

6.3. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung oder unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Käufers berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Besteller. 

6.4. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessen Umfang zurückbehalten werden.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 

7.2. Der Käufer hat den Verkäufer über eventuelle Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 7.3. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.3. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware des Verkäufers zu den anderen verkauften Waren abgetreten.

7.4. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verkäufers.

8. Entwürfe, Druckunterlagen, Schutzrechte

8.1. Von uns oder einem von uns beauftragten Dritten gefertigte Entwürfe und graphische Gestaltungen sowie Produktionsmittel (Filme, Klischees, Stanzen etc.) sind unser materielles und geistiges Eigentum. Sie genießen die Rechte des Urhebergesetzes und dürfen von anderer Seite nicht ohne unsere Zustimmung genutzt, verändert, ganz oder teilweise nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie bleiben unser Eigentum, auch wenn anteilige Selbstkosten hierfür vom Käufer bezahlt worden sind.

8.2. Bei Ausführungen eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Käufers ist jede Gewährleistung unsererseits hinsichtlich Rechten Dritter und etwaiger behördlicher Vorschriften ausgeschlossen. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass keine Urheberrechte und/oder gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

8.3. Es steht uns das Recht zu, Druckunterlagen, die von uns aufbewahrt werden, zu vernichten, wenn innerhalb von 2 Jahren keine Bestellung für das betreffende Dessin erfolgt ist. 

9. Drucke, Abrufe

9.1. Für Drucke werden Standardfarben verwendet. Besondere Ansprüche an die Farben wie z. B Lichtbeständigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmitteln usw. sind Bestandteil des Auftrages und müssen deshalb bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart sein. Kleinere Farbabweichungen von Vorlagen, Mustern und vorangegangenen Druckauflagen, die den Gesamteindruck nicht wesentlich mindern, behalten wir uns vor. Farbabweichungen bei gleichen Farbtönen auf unterschiedlichen Materialien sind nicht auszuschließen. Sie berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Gewährleistungsansprüchen.

9.2. Für die Lichtbeständigkeit sowie die Abriebfestigkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine entsprechende Gewähr übernehmen. 

9.3. Korrekturabzüge werden vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn es der Käufer ausdrücklich verlangt oder aus unserer Sicht für zweckmäßig erachtet wird. Sie sind vom Käufer sorgfältig auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und als druckreif abgezeichnet zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Käufer übersehene Fehler. Bei Änderung nach Druckgenehmigung gehen alle Kosten einschließlich der Kosten des Maschinenstillstands zu Lasten des Käufers.

9.4. Da Korrekturabzüge (z. B. Proof, Cromalin) nicht im Flexodruckverfahren erstellt werden, sind teilweise erhebliche Abweichungen zum späteren Auflagendruck nicht zu vermeiden. 

9.5. Sofern nicht ausdrücklich bei Auftragserteilung anders vereinbart, sind wir berechtigt, auf den von uns hergestellten oder vertriebenen Erzeugnissen in geeigneter Form auf uns aufmerksam zu machen (Impressum).

9.6. Abrufaufträge unterliegen, falls nicht ausdrücklich andere Termine vereinbart sind, einer Abnahmefrist von höchstens 6 Monaten. Der Verkäufer ist bei Überschreitung dieser Frist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt nach seiner Wahl den Preis für jeden weiteren Monat um 1 % für Lagerkosten, Kapitaldienst u. ä. zu erhöhen, die Gesamtmenge zu berechnen, sie dem Käufer zuzustellen oder auf dessen Rechnung einzulagern. Bei Druckaufträgen werden Satz- und Klischeekosten in Rechnung gestellt, auch dann, wenn der Auftrag nachträglich nicht erteilt werden sollte. Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und –platten bleiben auch dann Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten bezahlt wurden.

10. Toleranzen und Ausführung

10.1. Die Ausführung der Aufträge erfolgt mit branchenüblichen Materialien und nach bekannten Herstellungsverfahren. Handelsübliche sowie geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit der Rohmaterialien, die den Gesamteindruck und Gebrauchsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung oder zu Gewährleistungsansprüchen.

10.2. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für einen vom Käufer vorgesehenen, über die übliche Verwendung hinausgehenden, Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung.

10.3. Bei der Herstellung von Papier- und Kunststoffverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht vermeidbar und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist, oder von bzw. auf Kosten des Lieferanten vorgenommen wird.

10.4. Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20% der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.

10.5. Größenabweichungen +/- 5% berechtigen den Kunden nicht zu einer Mängelrüge. Die Materialstärkentoleranz beträgt bei Papier +/- 5%, bei Kunststoffen gelten folgende Toleranzbereiche: <= 15 my = +/- 25%, 15 my bis 25 my = +/- 15% und > 25 my = +/- 13%

10.6. Eine Zähldifferenz bis zu 3% ist zulässig.

11. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

11.1. Für Mängel i.S.d. §434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind spätestens binnen 7 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

11.2. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, bei schuldhafter Weigerung entfällt die Gewährleistung.

11.3. Bei Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Die gesetzlichen Rechte des Käufers bleiben im Übrigen unberührt. Ersetzte Ware geht in das Eigentum des Verkäufers über.

11.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479, 1 BGB eine längere Frist vorschreibt.

11.5. Schadens- und Aufwendungsansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie. Dies gilt ferner nicht, wenn zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist begrenzt auf typische vorhersehbare Schäden, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden. Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

11.6. Soweit Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den Vorlieferanten zustehenden Rechte.

12. Kreislaufwirtschaftsgesetz / Verpackungsverordnung

12.1. Verstößt der Käufer gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Verpackungsverordnung, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von allen gegen ihn gerichteten Ansprüchen freizustellen sowie ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Verstößt ein Käufer gegen Gesetze und Regelungen anderer Staaten, die dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder der Verpackungsverordnung entsprechen, und wird der Verkäufer deshalb in Anspruch genommen, so gilt diese Regelung entsprechend.

13. Datenschutz

13.1. Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand

14.1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferung direkt von einer mit dem Verkäufer verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgt.

14.2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Delmenhorst. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen. Diese Vereinbarung gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 

Stand 02/2011

Kontakt:

Wolter Papier GmbH
Efeustr. 16
27749 Delmenhorst

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