Informationen für Erstinverkehrbringer*
Am 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und löst die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackVO) ab.
Hauptziele des Verpackungsgesetzes sind die Stärkung des Recyclings und des Wettbewerbs. Damit werden nicht nur die dualen Systeme, sondern auch die Inverkehrbringer angesprochen, um dafür zu sorgen, dass alle zu lizenzierenden Mengen tatsächlich an einem dualen System beteiligt werden. Ab 2019 wird erstmals durch ein öffentliches Register einsehbar, welche Hersteller, Händler und/oder Vertreiber von Verpackungen ihrer Produktverantwortung nachkommen. Dafür wurde die neue Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) geschaffen. Die ZSVR ist für den Aufbau des Verpackungsregisters, die Kontrolle der Systeme, die Registrierung von Unternehmen sowie für weitere Aufgaben verantwortlich.
Weitere Informationen zur Zentralen Stelle sind unter www.verpackungsregister.org abrufbar.
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher nicht nur private Haushalte, sondern auch vergleichbare Anfallstellen im Sinne des VerpackG, z.B. Restaurants. Zu den Verkaufsverpackungen gehören ausdrücklich auch Serviceverpackungen und Versandverpackungen.
Nicht systembeteiligungspflichtig sind demgegenüber Exportverpackungen, die nachweislich nicht in Deutschland anfallen, gewerbliche Verpackungen, Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, sowie Verpackungen für den innerbetrieblichen Verbrauch.
Serviceverpackungen
Im Einzelhandel, Lebensmittelhandwerk und in der Gastronomie werden hauptsächlich Serviceverpackungen eingesetzt. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen - sie zählen zu den Verkaufsverpackungen.
Merkmal einer Serviceverpackung ist i.d.R., dass der Zeitpunkt der Befüllung der Verpackungen im Wesentlichen mit dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Abgabe an den Endverbraucher) zusammenfällt.
Eine Serviceverpackung liegt auch dann vor, wenn die Befüllung nicht unmittelbar in der Verkaufsstelle oder nicht unmittelbar vor der Abgabe an den Endverbraucher erfolgt.
Damit zählen auch Verpackungen von Produkten, die z. B. vom Handel in Eigenbetrieben vorverpackt und in der Cabrio-Theke oder im Frischeregal angeboten werden, zu den Serviceverpackungen.
Damit sind alle Serviceverpackungen ausnahmslos systembeteiligungspflichtig.
Es kann vorkommen, dass eine Verpackung je nach Einsatzzweck sowohl (delegierbare) Serviceverpackung, als auch (nicht delegierbare) Verkaufsverpackungen sein kann. Dazu ein Beispiel:
Eine Fleischerei verpackt Waren in Vakuumverpackungen, um sie in der eigenen Bedien- oder Cabrio-Theke anzubieten. Hierbei handelt es sich eindeutig um Serviceverpackungen, da der Fleischer diese als Letztvertreiber selbst befüllt und an den Endverbraucher abgibt.
Anders sieht es allerdings aus, wenn der Fleischer die gleiche Ware in Vakuumverpackungen verpackt und diese dann an einen Händler zum weiteren Vertrieb an den Verbraucher weitergibt. Dann handelt es sich um Verkaufsverpackungen, deren Beteiligungspflicht nicht delegierbar ist.
Pflichten
Erstinverkehrbringer müssen ihre mit Ware befüllten Verkaufs- und Serviceverpackungen bei einem behördlich festgestellten System für Verkaufsverpackungen gegen Zahlung entsprechender Entgelte (sogenannte Lizenzgebühren) beteiligen und grundsätzlich zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen abgeben.
Nur bei Serviceverpackungen hat der Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Systembeteiligung sowie die Meldepflichten auf einen der Vorvertreiber oder den Hersteller der gelieferten Serviceverpackungen zu übertragen.
Was ist zu tun?
Möglichkeit 1
Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen durch Sie als Erstinverkehrbringer
- Sie schließen als Erstinverkehrbringer mit einem zugelassenen System für Verkaufsverpackungen einen Vertrag ab. Eine Liste der zugelassenen Systeme finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/de/information-orientierung/hilfe-erklaerung/service/
- Unabhängig hiervon ist es erforderlich, sich im Verpackungsregister zu registrieren. Die Registrierung selbst ist kostenfrei. Eine Checkliste zur Vorbereitung der Registrierung finden Sie unter: https://www.verpackungsregister.org/information-orientierung/hilfe-erklaerung/checklisten-registrierung/
- Es gibt Verpackungen, die je nach Einsatz nicht lizenzpflichtig sind, z. B. für den innerbetrieblichen Verbrauch, Auslandsabsatz oder Tragetaschen, die nicht zum Zwecke des sofortigen Befüllens verwendet, sondern an den Endverbraucher als Produkt verkauft werden. Ob Ihre Verpackung systembeteiligungspflichtig ist, können Sie im „Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ unter: https://www.verpackungsregister.org/stiftung-standards/konsultationsverfahren/katalog/ einsehen.
- lhre individuellen Gegebenheiten können nur von Ihnen eingeschätzt und entsprechend berücksichtigt werden, ggf. kann hierzu eine Anfrage bei der Zentralen Stelle hilfreich sein.
- Die Lizenzgebühren für Serviceverpackungen werden - anders als bei Verkaufsverpackungen - erst mit der Abgabe an die Endverbraucher fällig.
- Die regelmäßigen Mengenmeldungen müssen von Ihnen dann parallel an den von Ihnen beauftragten Systembetreiber und an das Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Die Häufigkeit der Meldungen wird durch Ihren beauftragten Systembetreiber vorgegeben.
- Zum 15. Mai des Folgejahres müssen Sie für die jährlich in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Serviceverpackungen grundsätzlich eine Vollständigkeitserklärung an die Zentrale Stelle abgeben.
- Wenn Sie nicht mehr als 50 Tonnen Papier- oder nicht mehr als 30 Tonnen Leichtverpackungen (u.a. Kunststoffe, Aluminium und Verbunde) pro Jahr in Verkehr bringen, entfällt die unaufgeforderte Abgabe der Vollständigkeitserklärung. Sie ist dann nur auf Verlangen der Zentralen Stelle erforderlich. Die Lizenzierung ist dennoch notwendig.
Möglichkeit 2
Übertragung der Beauftragung eines Systems für Verkaufsverpackungen auf den Vorvertreiber - gilt nur für Serviceverpackungen
- Sie können sich als Erstinverkehrbringer der Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister und Beteiligung an einem System durch Übertragung auf lhren Vorvertreiber entledigen.
- Mit der Übertragung geht die Pflicht zur Beauftragung eines Systems auf den Vorvertreiber über.
- Dieser trifft dann auch die Entscheidung, welches System er beauftragt. Die Lizenzgebühren, ein-schließlich anfallender Nebenkosten, werden dann im Ergebnis dem Erstinverkehrbringer in Rechnung gestellt.
- Der Vorvertreiber ist nach Übertragung der Beteiligungspflicht auch zur Abgabe der Vollständigkeits-erklärung für diese Serviceverpackungen verpflichtet.
- Der Vorteil für Sie ist, dass Sie als Erstinverkehrbringer der Serviceverpackungen von dem Aufwand der Beauftragung des Systems und der Abgabe der Vollständigkeitserklärung befreit werden.
- Falls Sie als Kunde die besagten Pflichten für Serviceverpackungen auf uns übertragen wollen, bitten wir um Nutzung unseres hierfür vorgesehenen Übertragungsvertrags
- in Schriftform